Voraussetzungen für die Scheidung: Trennungsjahr & Anwaltspflicht | Ehe-Scheidung-online.de

Fachanwältin Antje Kaschube – Ehe-Scheidung-online.de

Einleitung

Die Entscheidung, eine Ehe formal zu beenden, ist nicht nur ein emotionaler, sondern auch ein juristischer Meilenstein. In Deutschland müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, bevor das Familiengericht Ihre Scheidung aussprechen kann. Als Fachanwältin für Familienrecht beantworte ich hier die wichtigsten Fragen rund um das Trennungsjahr, die Anwaltspflicht und weitere formale Anforderungen.


1. Gesetzliche Grundlage der Scheidung

1.1 Ziviles Recht und FamFG

Die Scheidung basiert auf § 1565 BGB, der den Anspruch auf gerichtliche Auflösung der Ehe regelt. Ergänzend schreibt das Gesetz über das Verfahren in FamFG (§ 114 FamFG) vor, dass ein Scheidungsantrag nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden darf. Ziel ist ein fairer und geordneter Ablauf vor dem Familiengericht.

1.2 Antragsberechtigung und Klagegegenstand

Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte. Im Scheidungsgesuch müssen Sie neben persönlichen Daten auch Heiratsdatum, Trennungszeitpunkt und vorhandene minderjährige Kinder angeben. Der Versorgungsausgleich und mögliche Unterhaltsfragen können im Scheidungstermin verhandelt werden.


2. Trennungsjahr: Unerlässliche Voraussetzung

2.1 Definition und Beginn des Trennungsjahres

Nach § 1565 Abs. 1 BGB gilt die Ehe als gescheitert, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr beginnt mit der klaren Willensäußerung, künftig ohne eheliche Gemeinschaft zu leben.

2.2 Getrenntleben im selben Haushalt

Auch in derselben Wohnung kann man getrennt leben – etwa durch getrennte Schlafzimmer, eigenständige Haushaltsführung und getrennte Konten. Gericht und Anwalt prüfen bei Bedarf, ob tatsächliche Trennung vorliegt.

2.3 Fehlannahmen und Sonderregelungen

Oft hört man von „verkürzten Trennungs­jahren“. Im deutschen Recht gibt es hingegen keine generelle Ausnahme. Ein früherer Scheidungstermin ist nur in absoluten Härtefällen denkbar, wenn das Fortbestehen der Ehe unzumutbar wäre – ein sehr selten genutztes Instrument.


3. Anwaltspflicht: Vertretung vor Gericht

3.1 Pflicht zur anwaltlichen Vertretung

Seit Inkrafttreten des FamFG muss jede Scheidungsklage von einem rechtsanwaltlichen Vertreter eingereicht werden. Diese Regel verhindert, dass die Prozessbeteiligten formale Fehler begehen, die zu Verzögerungen oder Abweisungen führen können.

3.2 Wahl und Bevollmächtigung des Anwalts

Sie können frei entscheiden, welchen Anwalt Sie beauftragen. Die Bevollmächtigung erfolgt schriftlich – oft genügt eine formlos unterschriebene Vollmacht, die Ihrem Rechtsanwalt alle notwendigen Prozessbefugnisse einräumt.

3.3 Gemeinsame Vertretung und Interessenkonflikte

In einvernehmlichen Scheidungsverfahren darf ein einzelner Anwalt beide Ehegatten vertreten. Kommt es jedoch zu Streit über Unterhalt, Sorge­recht oder Hausrat, wird oft ein Interessenkonflikt befürchtet und jeder Ehepartner wählt einen eigenen Fachanwalt.


4. Weitere formale Voraussetzungen

  • Zuständiges Gericht: Familiengericht am Wohnsitz eines Ehegatten.
  • Antragsinhalt: vollständige Angaben zu Ehegatten, Heirats- und Trennungsdatum.
  • Beifügen der Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift.
  • Angabe über vorhandene minderjährige Kinder und deren Unterbringung.
  • Elektronische Einreichung über beA (bei elektronischem Rechtsverkehr).

5. Persönliches Fazit

Die Einhaltung dieser Voraussetzungen stellt sicher, dass Ihr Scheidungs­verfahr­ en reibungslos verläuft. Das Trennungsjahr gibt Ihnen Zeit zur Neuorientierung, die Anwaltspflicht schützt vor formalen Fallstricken. Planen Sie Ihr Vorgehen frühzeitig und lassen Sie sich von einem spezialisierten Familienrechtler begleiten, um Frustration und vermeidbare Kosten zu vermeiden.

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