Sie können sich hier unverbindlich und gratis online informieren und online Ihre Scheidung einreichen. 

§ Ratgeber §

Ratschläge und Tipps
Scheidung am Familiengericht München
Voraussetzungen für eine Ehescheidung und Einreichung des Scheidungsantrags in München

Unser Ratgeber bietet Ihnen umfassende Informationen zum Scheidungsrecht, einschließlich wichtiger Themen wie Scheidungskosten und Scheidungsfolgen wie Versorgungsausgleich und Unterhalt.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr Scheidungsverfahren so zu gestalten, dass es schnell, kostengünstig und ohne größere Komplikationen abgeschlossen werden kann. Persönliche kostenfreie Erstberatung in München mit Fachanwältin Kaschube - Fragen Sie nach.

Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Einreichen des Scheidungsantrags. Wenn Sie die Zustimmung Ihres Ehepartners haben, können Sie eine schnelle und kostengünstige Scheidung erreichen. Nutzen Sie unser unverbindliches Onlinescheidungsformular auf der Startseite, um den ersten Schritt für Ihre Scheidung zu machen. Anschließend senden wir Ihnen eine detaillierte Kostenübersicht, die alle möglichen Reduzierungen Ihrer Scheidung und Ihre finanzielle Situation berücksichtigt. Nach Abstimmung und Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Scheidungsvollmacht, reichen wir den Antrag innerhalb von 24 Stunden beim zuständigen Familiengericht z.B. Familiengericht München ein.
Bei der Scheidungsverhandlung vor Ihrem Familiengericht müssen Sie persönlich anwesend sein und werden von unserer Fachanwaltskanzlei für Familienrecht begleitet. Der Termin ist nicht öffentlich. Sie sollten gut vorbereitet sein, da der Richter lediglich fragt, ob Sie tatsächlich geschieden werden möchten. Die Scheidungsverhandlung dauert etwa 15 Minuten. Das Scheidungsverfahren endet mit einem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.

Ist es möglich, sich ohne Anwalt scheiden zu lassen?

Sie benötigen immer einen Rechtsanwalt, wenn Sie einen Scheidungsantrag vor Gericht stellen. Es besteht eine Anwaltspflicht bei den Familiengerichten. Wir empfehlen, sich in jedem Scheidungsfall von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht vertreten zu lassen. Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, genügt es, wenn nur ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht München einreicht. Der andere Ehepartner stimmt der Scheidung zu. Auf diese Weise können Anwaltskosten eingespart und die Scheidungskosten geteilt werden.

Tipp: Vergessen Sie nicht, Ihre Unterlagen zu sichern. Während der ersten Phase der Trennung sollten Sie folgende Unterlagen entweder im Original oder als Kopie sichern: - Personalausweis - Geburtsurkunde - Heiratsurkunde - Stammbuch - Versicherungsnachweise - Gehaltsnachweise und Kontoauszüge - Rentenbescheinigungen - Grundbuchauszug und/oder Mietverträge - Nachweise über Geldanlagen wie Sparbücher, Aktien oder Wertpapiere usw. Für Ihre Scheidung ist es wichtig, einen Überblick über alle Dokumente zu haben und Ihre gemeinsamen Finanzen im Auge zu behalten.


Erklärung Rentenausgleich-Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung wird durch das Familiengericht der Versorgungsausgleich = Rentenausgleich durchgeführt, außer, die Ehe ist von kurzer Dauer oder die Ehegatten vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise bei der Scheidung ausgeschlossen sein soll.

Anrechte, die in den Versorgungsausgleich fallen, können in unterschiedlichsten Versorgungssystemen entstehen, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge.

Wird eine Ehe geschieden, so werden grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich geteilt. Den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht von Amts wegen durch, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist es nicht, dass die geschiedenen Eheleute im Versorgungsfall (wenn z. B. die Altersrente oder Betriebsrente gezahlt wird) eine gleich hohe Rente erhalten. Denn die Höhe der Versorgung ist meist auch vom Aufbau der Versorgungen vor und nach der Ehe abhängig. Hälftig geteilt werden nur die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche (§ 1 VersAusglG).

Die Ehezeit dauert nach der gesetzlichen Regelung nicht genau von der Heirat bis zur Scheidung, sondern vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 VersAusglG).

Dies bedeutet, dass auch nach der Trennung bis zur Zustellung der Scheidung alle Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden, dh. die Trennungszeit wird mitberücksichtigt.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren

Im Versorgungsausgleich wird jedes Anrecht, das die Eheleute in der Ehezeit erworben haben, gesondert geteilt. Die Teilung erfolgt entweder intern bei Versorgungsträger oder extern auf andere Versorgungsträger.

Jeder Ehegatte erhält also die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte des jeweils anderen Ehegatten. Eine Verrechnung der Anrechte findet nur statt, wenn beide Eheleute Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger haben.

Die Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

Wird der Versorgungsausgleich gesetzlich durchgeführt, werden die Anrechte grundsätzlich „intern“, also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen Ehegatten. Hierbei überträgt das Familiengericht die Hälfte des in der Ehe erworbenen Versorgungswerts, den sogenannten Ausgleichswert, auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Diese Übertragung erfolgt zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten, dessen Versorgung also entsprechend gekürzt wird.

Die Externe Teilung bei Versorgungsausgleich

Ausnahmsweise werden im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs Anrechte (insbesondere Betriebsrenten) „extern“ geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch einen Anspruch auf eine Versorgung bei einem von ihm ausgewählten anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das aufzuteilende Anrecht besteht.

Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe der Hälfte des in der Ehe erworbenen Anrechts bei einem von diesem ausgewählten Versorgungsträger. Das geschieht ebenfalls zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten; dessen Anrecht wird also entsprechend gekürzt.

Wählt der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Zielversorgung aus, so fließt der Kapitalbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung.

Handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, so wird der Kapitalbetrag in die Versorgungsausgleichskasse überführt, eine Pensionskasse, die seit 2010 zur Umsetzung des Versorgungsausgleichsrechts zur Verfügung steht.

Eine externe Teilung findet nur statt, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert nicht die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte übersteigt.

Handelt es sich um eine Beamtenversorgung oder eine ähnliche Versorgung und hat der jeweils zuständige Versorgungsträger keine interne Teilung vorgesehen, wird das Anrecht ebenfalls extern über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Dies gilt auch für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit.

Bei Beamtenversorgungen, die extern geteilt werden, sollte über eine sogenannte Verrechnungsabrede zwischen den Ehegatten nachgedacht werden. Diese empfehlen wir als Fachanwaltskanzlei unseren Mandanten*innen und prüfen die Möglichkeit der Verrechnungsabrede. Ohne einer wirksamen Verrechnungsabrede muss der Ehegatten, der im Beamtenverhältnis steht, aus dieser Beamtenversorgung die Ausgleichswerte ausgleichen auf die Rentenversorgung des anderen Ehegatten, erhält jedoch im Gegenzug den Ausgleich aus der gesetzlichen Rentenversorgung des anderen Ehegatten nicht wieder in seine Beamtenversorgung, sondern dieser Ausgleichswert wird in eine gesetzliche Rentenversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung für den Beamten eingezahlt, wenn dieser kein Rentenversicherungskonto bei der DRV hat, dann wird ein neues Rentenversicherungskonto angelegt. Die Versorgung aus der DRV ist in der Regel schlechter, als die Beamtenversorgung. Daher sollte für den Beamten die Beamtenversorgung durch eine Verrechnungsabrede soweit wie möglich erhalten bleiben, für den / die anderen Ehegatte*in hat die Verrechnungsabrede keine negativen Auswirkungen.

Ausnahmen vom gesetzlichen Versorgungsausgleich

Kein Versorgungsausgleich bei Vereinbarung der Eheleute über einen Verzicht

Vereinbaren die Eheleute wirksam einen teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, findet insoweit der Versorgungsausgleich durch das Gericht nur nach Maßgabe ihrer Vereinbarungen statt.

Vereinbarungen der Eheleute zum Versorgungsausgleich

Das Versorgungsausgleichsgesetz lässt den Eheleuten einen weiten Gestaltungsspielraum für den Abschluss von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (§§ 6–8 VersAusglG). So können Eheleute den Versorgungsausgleich z. B. ganz oder teilweise ausschließen. Eine solche Vereinbarung kann schon im Vorfeld der Eheschließung oder des Scheidungsverfahrens durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung von den Eheleuten geschlossen werden.

Jede Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, die vor der Ehe oder Scheidung getroffen wird, muss notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung der Eheleute gebunden. Die Vereinbarung muss jedoch einer sogenannten Inhalts und Ausübungskontrolle standhalten: Das Gericht prüft bei entsprechenden Anhaltspunkten, ob die Vereinbarung einen Ehegatten unangemessen benachteiligt.

Der Wertausgleich bei der Scheidung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs

Wenn bei der Scheidung der Versorgungsausgleich gesetzlich durchgeführt wird, entscheidet das Familiengericht auch über den Versorgungsausgleich. Es teilt die in der Ehezeit erworbenen Anrechte intern oder extern zwischen den Ehegatten auf (§§ 10 ff. VersAusglG). Hierbei ist das Familiengericht grundsätzlich an die Vereinbarungen der Ehegatten gebunden. Haben diese den Versorgungsaus

gleich wirksam ausgeschlossen, stellt das Familiengericht in der Beschlussformel fest, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Kein Versorgungausgleich bei kurzer Ehedauer

Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der Ehegatten dies beim Familiengericht beantragt (§ 3 Absatz 3 VersAusglG).Der Hintergrund ist, dass bei kurzer Ehedauer in der Regel die Ausgleichswerte so gering sind, dass diese auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs unter die Bagatellgrenze fallen würden und damit nicht ausgeglichen werden.

Kein Versorgungsausgleich bei geringfügiger Differenz der Anrechte

Haben die Eheleute gleichartige Anrechte erworben und ist der Unterschied zwischen den Ausgleichswerten dieser Anrechte gering, soll das Familiengericht diese Anrechte nicht ausgleichen (§ 18 Absatz 1 VersAusglG).

Kein Versorgungsausgleich bei geringfügigem Ausgleichswert

Einzelne Anrechte mit geringen Ausgleichswerten soll das Familiengericht ebenfalls nicht ausgleichen (§ 18 Absatz 2 VersAusglG).

Kein Versorgungsausgleich bei fehlender Ausgleichsreife

Nicht ausgleichsreif sind insbesondere „verfallbare“ Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz oder Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern (§ 19 VersAusglG). Verfallbar sind Anrechte dann, wenn sie wegfallen können, z. B. wenn der Arbeitnehmer kündigt oder aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheidet. Das Familiengericht kann die Anrechte dann nicht sofort aufteilen. Jedoch können insoweit Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Frage kommen.

Kein Versorgungsausgleich bei Grober Unbilligkeit

Ein Versorgungsausgleich findet auch dann ganz oder teilweise nicht statt, wenn er aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG).

Grob unbillig kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs dann sein, wenn sie für den Ausgleichspflichtigen unter bestimmten Gründen so ungerecht oder unangemessen ist, dass ihm die Teilung seiner Anrechte nicht zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet das Familiengericht im Einzelfall. Die grobe Unbilligkeit kommt bei langen Trennungszeiten in Betracht. Das Gericht prüft diese grobe Unbilligkeit nur, wenn dies anwaltlich vorgetragen wird. Daher ist es auch im Versorgungsausgleich wichtig, von einer Fachanwaltskanzlei für Familienrecht anwaltlich vertreten zu werden, um keine Nachteile beim Versorgungsausgleich zu erlangen, die dann später zu Lasten Ihrer Rente gehen.

Die Versorgungskürzung aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die Übertragung oder Begründung eines Versorgungsanrechts zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten geht immer zu Lasten des Anrechts des anderen Ehegatten. Deshalb wird das Anrecht entsprechend gekürzt. Diese Kürzung hat Auswirkungen auf Ihre spätere Rente.

Die Kürzung der Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs, angeordnet durch rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts, wirkt sich grundsätzlich mit Renteneintritt aus. Sie ist unabhängig davon, ob und wie lange die im Versorgungsausgleich übergegangenen Anrechte vom anderen Ehegatten in Anspruch genommen werden. Die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird also im Regelfall auch dann bereits gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem erworbenen Anrecht noch keine Versorgung erhält, etwa weil er das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Umgekehrt erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte die auf ihn übergegangene Versorgung auch dann, wenn das Anrecht beim ausgleichspflichtigen Ehegatten noch nicht oder nicht mehr gekürzt werden kann.

Dies bedeutet, wenn z.B. ein Ehegatte*in bereits Rentner ist oder kurz vor der Rente steht und dieser Ehegatte*in höhere Anwartschaften in beim Versorgungsausgleich übertragen muss, wird die Rente um diese übertragenen Anwartschaften sofort gekürzt, auch wenn der andere Ehegatte*in noch keine Rente erhält. Das frühere Rentenprivileg ist mit der Reform des Versorgungsausgleichs 2009 weggefallen.

In bestimmten Ausnahmefällen kann die Kürzung der Versorgung auf Antrag zeitweise ausgesetzt werden oder sie entfällt ganz (§§ 32 ff. VersAusglG). Das kommt z. B. wegen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten, wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen früheren Rentenaltersgrenze oder aber wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in Frage. Dies gilt allerdings nur, soweit Anrechte aus Regelsicherungssystemen von der Kürzung betroffen sind, also vor allem für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und der berufsständischen Versorgung, nicht aber für die ergänzende betriebliche und private Vorsorge.

Dies muss der ausgleichspflichtige Ehegatten beim Familiengericht München beantragen.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Ist ein Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichen worden (z. B. weil das Anrecht nicht ausgleichsreif war), kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung geltend machen (auch „schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“ genannt, §§ 20 ff. VersAusglG).

Mit Durchführung des Versorgungsausgleichs dauert das Scheidungsverfahren mindestens 9 Monate, ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs dauert Ihr Scheidungsverfahren zirka 3 Monate, da die Rentenauskünfte nicht eingeholt werden müssen.

Wir als Fachanwaltskanzlei unterstützen Sie bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Sollten Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden, die den Versorgungsausgleich teilweise oder ganz ausschließen, müssen diese wirksam vereinbart werden. Wir zeigen Ihnen auf, wie und in welchem Umfang wirksame Vereinbarungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs getroffen werden können.

Fachanwaltskanzlei Kaschube München

Ihre Fachanwaltskanzlei für Familienrecht
Ihr vertrauensvoller Partner in allen familienrechtlichen Angelegenheiten
Die Fachanwaltskanzlei Ehe-Scheidung-Muenchen ist spezialisiert auf alle Aspekte des Familienrechts. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und stehen Ihnen in schwierigen Lebenssituationen zur Seite. Mit unserer langjährigen Erfahrung und umfassendem Fachwissen unterstützen wir Sie kompetent und vertrauensvoll.

Unterhalt

Ab wann kann Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt gefordert werden? Haben sich die Ehegatten getrennt und haben Sie gemeinsamen Kinder, steht die Zahlung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt im Raum.Unterhalt kann immer nur für die Zukunft verlangt werden, außer, der Unterhaltsschuldner wird wirksam mit der Zahlung von Unterhalt in Verzug gesetzt. Daher ist ein richtiges und wirksames Auskunftsverlangen zur Herbeiführung des Verzuges wichtig, damit ab dem Eintritt des Verzuges auch rückwirkend Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt verlangt werden kann.Verzug durch vorgerichtliches AuskunftsverlangenErforderlich ist, dass der Unterhaltspflichtige aufgefordert worden ist, zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Auskunft zu erteilen über– seine Einkünfte und– sein Vermögen. Es muss also genau erkennbar sein,– dass die Auskunft für Unterhalt verlangt wird und– für wen genau Unterhalt verlangt werden soll.Sonst wird kein Verzug ausgelöst und kein Rückstand durchsetzbar!Es ist daher wichtig, dass frühzeitig mit der Trennung bei Möglichkeit von Ansprüchen auf Unterhalt für die gemeinsamen Kinder oder als Ehegatte eine wirksame außergerichtliche Aufforderung zum Einkommen und Vermögen zum Zwecke der Unterhaltsberechnung an den unterhaltspflichtigen Ehegatten getätigt wird, damit der Unterhaltsanspruch nicht verfällt.Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht stehen wir Ihnen für die wirksamen Geltendmachung von möglichen Unterhaltsansprüchen beratend zu Seite. Wir bereiten auch Unterhaltsvereinbarungen unter den Ehegatten aufgrund Berechnung der Unterhaltsansprüche vor. Das von uns verwendete Berechnungsprogramm und Berechnungsmethode entspricht dem von den Gerichten verwendeten Berechnungsprogrammen und Methoden.Verzug bei Mehrbedarf – Sonderbedarf im KindesunterhaltZusätzlich zum Kindesunterhalt kann auch der sogenannte Sonderbedarf und der Mehrbedarf verlangt werden.Der Sonderbedarf ist ohne Verzug durchsetzbar, der Mehrbedarf muss zuvor in Verzug gesetzt werden. Der Mehrbedarf kann nach h.M. nicht isoliert durchgesetzt werden, sondern nur zusammen mit dem BasisunterhaltDer Sonderbedarf und der Mehrbedarf bei Kindesunterhalt grenzen sich wie folgt ab:Sonderbedarf = unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB)Mehrbedarf = Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Bedarfsbemessung nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.Zur Einstufung als Sonderbedarf oder Mehrbedarf gibt es zahlreiche Rechtsprechung.Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht nehmen wir für unsere Mandanten Berechnung der Unterhaltsansprüche einschließlich Sonderbedarf und Mehrbedarf unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung vor.Sind Schulden bei Einkommen unterhaltsrechtlich absetzbar?Alte Schulden im EhegattenunterhaltMaßgeblich ist, dass die monatlichen Raten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und den Bedarf der Berechtigten reduzieren. Schulden, die während der Zeit des Zusammenlebens aufgenommen worden sind, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse und sind daher grundsätzlich mit ihren monatlichen Raten in voller Höhe – also mit Zins- und Tilgungsanteil – schon beim Bedarf unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (OLG Brandenburg v. 31.08.2021Unerheblich ist auch, wer die mit dem Darlehen angeschafften Vermögensgegenstände nach der Trennung erhalten hat ( OLG Brandenburg v. 31.08.2021).Neue Schulden im EhegattenunterhaltSchulden aus der Zeit nach Trennung und ScheidungSchulden, die zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden, in dem schon Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung besteht, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unausweichlich notwendige und nicht durch anderweitige Mittel finanzierbare Anschaffungen oder Dienstleistungen betreffen (OLG Brandenburg v. 31.08.2021).Für neue Schulden, dh. Schulden, die nach der Trennung oder Scheidung aufgenommen worden sind, ist die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit entscheidend. Die Darlegungslast hat der Ehegatte, der sich auf Kreditlasten beruft.Maßgeblich ist u.A.– ob die Kreditaufnahme nötig war– auf das notwendige Maß beschränkt wurde– die geringstmögliche Ratenbelastung abgeschlossen wurde.Anrechnung von Schuldenbelastungen beim auch beim Unterhalt für minderjährige Kinder gemäß BGH v. 22.05.2019. Es besteht kein genereller Vorrang des Unterhaltes vor RatenbelastungenBerücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen nach umfassender Interessenabwägung OLG Brandenburg v. 31.08.2021Die Darlegungslast trägt der Unterhaltsschuldner.Es besteht im Unterhaltsrecht eine Obliegenheit zur Reduzierung der monatlichen Belastungen aus den Schulden. Derjenige, der Unterhalt schuldet muss aktiv werden, um die monatlichen Ratenbelastungen zu senken. Hierfür ist z.B. auch das Einverständnis der Bank ist erforderlich.Anspruchsgrundlagen für den nachehelichen Unterhalt sind§ 1570 BGB – nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes§ 1571 BGB – nachehelicher Unterhalt wegen Alters§ 1572 BGB – nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit§ 1573 BGB – nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockung§ 1575 BGB – nachehelicher Unterhalt aus Billigkeitsgründen§ 1570 BGB – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes(1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.§ 1571 Unterhalt wegen AltersEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder GebrechenEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.§ 1576  Unterhalt aus Billigkeitsgründen1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. 2Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.Ob und welcher Unterhaltstatbestand für einen Unterhalt nach der Ehe einschlägig sind, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse geprüft werden.Unsere Fachanwaltskanzlei für Familienrecht kann Sie umfangreich bei der Geltendmachung oder Abwehr von nachehelichen Unterhaltsansprüchen unter Berücksichtigung der familiengerichtlichen Rechtsprechung im Scheidungsverfahren vollumfassend anwaltlich vertreten.Beim nachehelichen Ehegattenunterhalt sind die Eheliche Lebensverhältnisse der Maßstab des Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGBDie ehelichen Lebensverhältnisse leiten sich von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten während der Zeit der Ehe ab und umfassen sämtliche Faktoren, die während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten von Bedeutung waren und nachhaltig erzielt worden sind („prägende Faktoren“).Maßgebend für die Bedarfsermittlung gem. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die früheren ehelichen Lebensverhältnisse. Bei der Bedarfsbemessung ist im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung bestehende Einkommenssituation zugrunde zu legen, denn erst dann und nicht bereits mit der Trennung enden die ehelichen Lebensverhältnisse. Bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Einkommensveränderungen sind grundsätzlich prägend (BGH FamRZ 2012, 281; BGH FamRZ 2014, 1183).Damit muss der / die Unterhaltsberechtigte zur Begründung des Bedarfs die relevanten Umstände zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung darlegen.Bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetretene (nichtvorwerfbare) Einkommensveränderungen sind grundsätzlich prägend fürdie ehelichen Lebensverhältnisse. Dies gilt auch für neue Belastungen wie zB. ein außereheliches Kind oder der Unterhaltsanspruch der Mutter dieses außerehelichen Kindes (§ 1615l BGB)Im Unterhaltsrecht ist die Erwerbsobliegenheit und die damit verbundene Anrechnung fiktiven Einkommens von wichtiger Bedeutung.Erwerbsobliegenheiten bedeutet, dass es eine Verpflichtung gibt zur Erwerbstätigkeit, wenn diese Verpflichtung verletzt wird, wird entweder dem Unterhaltsverpflichteten aber auch dem Unterhaltsberechtigen Ehegatten ein fiktives Einkommen zugerechnet.Der Umfang der Erwerbsobliegenheiten ist abhängig vom UnterhaltsverhältnisBei Ehegattenunterhalt gelten für beide Ehegatten die gleichen MaßstäbeGrundsätzlich besteht die Erwerbsobliegenheit zur vollschichtigen Arbeit.(8 Std. täglich, 40 Std pro Woche)Besonderheiten bestehen jedoch beim Kindesbetreuungsunterhalt, wenn der kinderbetreuende Ehegatten aufgrund der Betreuung des minderjährigen Kindes nur in Teilzeit arbeiten kann.Einschränkung bestehen auch beim Trennungsunterhalt, der bis Rechtskraft der Scheidung geschuldet ist. Nach einem Jahr Trennungszeit besteht die Verpflichtung zur vollschichtigen Tätigkeit.Beim Unterhalt für volljährige Kinder besteht eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit beider Eltern, aber keine verschärfte Haftung.Beim Unterhalt für minderjährige Kinder besteht nach § 1603 II 2 BGB eine verschärfte Haftung, dh. neben der vollschichtigen Erwerbstätigkeit auch zusätzlich ggf. Nebentätigkeitsobliegenheit, wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kannDer nacheheliche Unterhaltsanspruch des/der unterhaltsberechtigten Ehegatten/Ehegattin kann gemäß § 1578b befristet und begrenzt werden.Rechtsfolgen – Begrenzung der Höhe nach (§ 1578b I BGB)Begrenzung in der Zeit ist die sogenannte Befristung (§ 1578b II BGB), dh. der Unterhaltsanspruch wird zeitlich befristet.Die Begrenzung in der Höhe ist durch Staffelregelungen (§ 1578b III BGB) möglich.Die Kriterien für die Begrenzung sind das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils und die nacheheliche Solidarität.Für die Ehebedingtheit des Nachteils ist erforderlich, dass die Umstände, die zu dem unterschiedlichen Einkommen führen, Folgen des Lebenszuschnitts der Ehegatten während der Ehe – also aufgrund der Rollenverteilung in der geschiedenen Ehe sind. BGH FamRZ 2014, 1007Um den individuellen ehebedingten Nachteil festzustellen, muss eine hypothetische Erwerbsbiographie der Unterhaltsberechtigten erstellt werden. Es muss also konkrete dargelegt werden, wie die berufliche Entwicklung der Unterhaltsberechtigten in einem fiktiven Leben als ledige kinderlose Erwerbstätige verlaufen wäre.Krankheit ist nicht ehebedingt (BGH v. 19.06.2013 – XII ZB 309/11).Ehebedingt betrifft nur den Zeitraum zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrags Umstände, die vor der Heirat eintreten, können keine ehebedingten Nachteil auslösen, so z.B. die Kinderbetreuung vor der Eheschließung, BGH NJW 2013, 1444 oder eine Kündigung der Arbeitsstelle vor der Heirat, BGH NJW 2013, 1447.Einschränkung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit insbesondere durch Krankheit des UnterhaltsberechtigtenBeim Unterhaltsberechtigten (§ 1572 BGB) – Bei Einschränkung der Erwerbstätigkeit beim unterhaltsberechtigten Ehegatten besteht gemäß § 1572 BGB ein Unterhaltsanspruch.Krankheit führt nicht selbsterklärend zur unterhaltsrechtlichen Unfähigkeit, Geld zu verdienen Maßgebend sind die Entstehung der Krankheit, die Entwicklung in der Vergangenheit, die voraussichtliche Entwicklung in der Zukunft.Es besteht eine Obliegenheit zu Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, dh. es muss also, wenn eine Genesung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, genau dargelegt werden, welche Schritte in dieser Richtung unternommen worden sind und warum keine Besserung eingetreten ist. OLG Brandenburg v. 19.09.2018 – zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt worden ist, da den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit trifft, Darzulegen ist auch, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Heilung effektiv beitragen könnten und dass andere ärztliche oder therapeutische Maßnahmen nicht möglich oder aussichtsreich erscheinen.Erwerbsunfähigkeitsrente beseitigt nicht vollständig die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit (OLG Brandenburg v. 6. Mai 2021).Wer sich auf Erwerbsunfähigkeit beruft, muss mit dem Vorwurf rechnen, keine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt zu haben. Sind die Voraussetzungen gegeben, kann eine fiktive Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen berücksichtigt werden.Neue Rechtsprechung im Unterhalt / EhegattenunterhaltBundesgerichtshof 2021Beispiel: Das Kind lebt bei der Mutter und der Vater ist barunterhaltspflichtig. Die Mutter betreut das Kind.• Nach der neueren Rechtsprechung kommt es auch beimUnterhalt der minderjährigen Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an.• Der Bedarf der Kinder ist demzufolge aus dem zusammengerechnetenEinkommen beider Eltern festzustellen.• Von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils ist somit derBarunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften derEltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallendenKindergelds und abzüglich des vom Vater geleistetenBarunterhalts abzusetzen.• In dieser Höhe leistet der betreuende Elternteil neben demBetreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form vonNaturalunterhalt.• Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält,ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.so auchOLG München Mai 2023• Bei Ersatzhaftung des das minderjährigeKind betreuenden Elternteils gemäß § 1603 II S. 3BGB ist das Einkommen desbetreuenden Elternteils um den Betrag zu kürzen,der sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtbedarfder gemeinsamen Kinder und dem vombarunterhaltspflichtigen Elternteil geschuldetenUnterhalt ergibt.Elternteils.Berechnungsschritte nach Bundesgerichtshof1.Zahlbetrag für den Kindesunterhalt nach dem alleinigenEinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln.2.Zusätzlich den Zahlbetrag des Kindesunterhaltes nach demzusammengerechneten Einkommen beider Eltern berechnen3.Differenz aus diesen beiden Beträgen bilden.4.Zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist beimbarunterhaltpflichtigen Ehegatten der Zahlbetrag abzuziehen5.Beim Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist derDifferenzbetrag abzuziehen.6.Anschließend muss aus der Differenz der Ehegattenunterhalt ermittelt werden.Dies bedeutet, dass der betreuende Elternteil auch den Restbedarf des Kindes bei seinem Einkommen abziehen kann.Gern beraten wir Sie als Fachanwaltskanzlei und erstellen Ihnen eine Unterhaltsberechnung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ehegattenunterhalt bei höheren EinkommensverhältnissenEhegattenunterhalt bei Familieneinkommen oberhalb von 11.000 €Bundesgerichtshof 20171. Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen istbereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutunghaben kann.2. Die Tatsachengerichte dürfen im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davonausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten deshöchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetragsvollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. DerUnterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkretenEinkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.3. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte,wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständigeVerwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und imBestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.4. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon danngegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung derEinkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethodein Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei„unbegrenzt leistungsfähig“, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof 2019 ist es nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.Als Familieneinkommen ist dabei das unterhaltsrelevante Einkommen beider Ehegatten anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und von dem zuvor auch die Belastungen abgezogen worden sind (z.B. Kindesunterhalt).Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ist auch der Wohnvorteil mit einzubeziehen.Gern beraten wir Sie als Fachanwaltskanzlei und erstellen Ihnen eine Unterhaltsberechnung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.Reduzierung des Bedarfs durch Rücklagen zur VermögensbildungSoweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten blieben, dienten sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen (BGH FamRZ 2013, 363; BGH v.29.09.2021)Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg sind verfügbar in diesem Sinn ist nur der Teil des Einkommens, der nach Abzug von• Steuern und sonstigen gesetzlichen Abzügen,• berufsbedingtem Aufwand,• Vorsorgeaufwendungen,• berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten,• Aufwendungen für Vermögensbildung und• Barunterhaltsleistungen für den Kindesunterhaltzur Bestreitung des Lebensbedarfs der Eheleute verwendetwerden kann.Die Höhe der berücksichtigungswürdigen VermögensbildungsrücklagenDie ehelichen Lebensverhältnisse umfassen sämtliche Faktoren, die während der Ehe von Bedeutung waren und nachhaltig erzielt worden sind („prägende Faktoren“).Die Höhe der Vermögensrücklagen werden nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle aus 2021 wie bei Einkommen von Selbständigen im 3-Jahresdurchschnitt ermittelt.Eine aktuelle Vermögensbildung ist jedoch idR nicht abziehbar, wenn der Bedarf nicht mehr gedeckt werden kann.Einsatz von Vermögen des Unterhaltsberechtigten gemäß § 1577 III BGBBeim nachehelichen Unterhalt besteht nach § 1577 III BGB grundsätzlich eine Verwertungspflicht des Unterhaltsberechtigten, was bedeutet, dass der/die Unterhaltsberechtigte seinen Lebensunterhalt grundsätzlich auch aus vorhandenem Vermögen bestreiten muss.Eine Verwertungspflicht besteht nur dann nicht, wenn Verwertung unwirtschaftlichoder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäreGern beraten wir Sie als Fachanwaltskanzlei und erstellen Ihnen eine Unterhaltsberechnung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.Der Wohnvorteil beim Ehegattenunterhaltsrecht, wenn eine Immobilie im Alleineigentum oder Miteigentum der Ehegatten stehtWenn ein Ehegatte weiter in Haus wohnt, dass entweder im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht oder im Alleineigentum, ist diesem Ehegatten als Einkommen auch der sogenannte Wohnvorteil als Einkommen zuzurechnen.Zu unterscheiden ist zwischen dem angemessenen Wohnvorteil = ersparte Miete und dem objektiven Wohnvorteil ist der Vermietungswert, dh. die konkret zu erzielende Miete auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tilgungsleistungen bei Wohnvorteil sind immer abzugsfähig mit der Begründung, dass es ohne der Tilgung keinen Wohnvorteil gäbe.Beim angemessenen Wohnvorteil sind Tilgungsleistungen in vollem Umfang absetzbar, mit der Konsequenz, dass der Wohnvorteil auch negativ sein kann.Beim objektiven Wohnvorteil ist der Abzug nur bis zur Höhe des Wohnvorteils möglich Überschießende Tilgungsleistung könnten dann möglicherweise als zusätzliche Altersversorgung angerechnet werden im Rahmen der Höchstgrenzen BGH v. 18.01.2017, oder BGH v. 4.7.2018.Der Wohnvorteil ist bei einem Ehegatten, der mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt, ist höher als bei einem Ehegatten ohne Kind, dh. der Wohnbedarf des Kindes kann mitberücksichtigt werden.Der angemessene Wohnvorteil wird in der Regel bis Zustellung des Scheidungsantrags angesetzt, ab der Zustellung des Scheidungsantrags wird in der Regel der objektive Wohnvorteil angesetzt.Der Wohnvorteil beim Unterhaltspflichtigen nach der Entscheidung des  BGH v. 09.03.2022Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt.Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2022 wird die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die Eltern können jedoch eine – nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch konkludente – Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für die Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs (§ 362 BGB) aufgrund einer solchen Vereinbarung trifft den Barunterhaltsschuldner die Darlegungs- und BeweislastGern beraten wir Sie als Fachanwaltskanzlei, wenn ein Wohnvorteil hier in Betracht kommen und erstellen Ihnen eine Unterhaltsberechnung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung.Was ist, wenn ein Ehegatte eine höhere Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten hat? Gehört diese als Einmalzahlung zum Zugewinn oder zum Unterhalt – dh. zum anzurechnenden Einkommen beim Unterhaltspflichtigen und in welcher Höhe?Grundsätzlich gilt.Hat die Abfindung Entschädigungscharakter für den Verlust des Arbeitsplatzes unddes damit einhergehenden Besitzstandes, dann gehört sie zum Vermögen(Zugewinn BGH FamRZ 2001, 278)). Dann wäre Sie Vermögen beim Zugewinnausgleichsanspruch.Wenn der Abfindung dagegen vorwiegend Lohnersatzfunktion für die Überbrückung von Zeiten verminderten Erwerbseinkommens zukommt, wäre sie als Einkommen unterhaltsrechtlich relevant.Der Fall der Abfindungen ist meist einzelfallabhängig und in der Regel sehr streitig. Wie die Abfindungen letztlich qualifiziert werden, hat maßgebenden Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs und des Zugewinnausgleichsanspruchs. Gern beraten wir Sie als Fachanwaltskanzlei und erstellen Ihnen eine Unterhaltsberechnung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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